Alaris Rechtsanwälte beraten bei Gründung & Rechtsstreitigkeiten in Frankreich
Von der Unternehmensgründung bis zum Zahlungsverzug: Alaris Fachanwälte für Gesellschaftsrecht bieten internationalen Unternehmen volle rechtliche und praktische Unterstützung bei Fällen in Frankreich! Als deutsch-französische Kanzlei in Paris beantworten wir Ihre Fragen zum französischen Gesellschaftsrecht, lösen Fragen der Haftung, schreiten bei Zahlungsverzug oder Vertragsbruch ein und übernehmen die Gründung Ihres Unternehmens.
Unsere Leistungen als Anwälte für Gesellschaftsrecht:
- Unterstützung bei Vertragsbruch & Zahlungsrückstand
- Anwaltskanzlei für Unternehmensgründung
- Vermittlung von Wirtschaftsprüfer & Steuerberater
- Haftungsfragen des französischen Gesellschaftsrechts
- Beratung bei Insolvenz
Ihr Recht in Frankreich: Streitigkeiten zwischen internationalen Unternehmen
Ob Zahlungsunfähigkeit oder Lieferausfälle – wir stehen Ihnen zur Seite bei rechtlichen Streitigkeiten mit französischen Firmen oder Unternehmen, die Tochterfirmen in Frankreich betreiben. Alaris Rechtsanwälte beraten Sie bei Zahlungsverzug und Vertragsbruch; nicht erst nach der 3. unbeantworteten Mahnung. Die Kanzlei für französisches Gesellschaftsrecht ist außerdem spezialisiert auf Handelsvertreterverträge, Distributionsverträge oder sonstige Fragen zum Handelsrecht und Vertragsrecht in Frankreich.
So unterstützen unsere Anwälte bei der Unternehmensgründung
Jeder Firmengründer in Frankreich muss einen Rechtsstatus für sein zukünftiges Unternehmen wählen. Das französische Gesellschaftsrecht bietet hier eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsformen an. Die entsprechende Wahl ist entscheidend für den späteren Rechtsstatus sowie steuerliche, administrative oder soziale Belange. Die jeweilige Unternehmensform kann mittels Gesellschafterbeschluss jederzeit abgeändert werden.
Im Unterschied zu Deutschland und Österreich wird bei der Gründung einer Gesellschaft in Frankreich kein Notar benötigt. Wir als Fachanwälte für das Gesellschaftsrecht in Frankreich können dementsprechend die Gründung Ihres Unternehmens übernehmen und Sie bei allen Fragen unterstützen und begleiten.
Gesellschaftsformen in Frankreich: Lassen Sie sich beraten!
Hier stellen wir Ihnen die unterschiedlichen Rechtsformen im französischen Gesellschaftsrecht vor:
Die Aktiengesellschaft Société en nom collectif (SNC)
Bei der Société en nom collectiv (SNC) handelt es sich um eine Unternehmens- und Gesellschaftsform, bei der die Aktionäre (mindestens zwei) die Kaufmannseigenschaft besitzen und gemeinsam für die Schulden des Unternehmens verantwortlich sind. Es besteht kein Mindestkapital.
Die Aktiengesellschaft Société anonyme (SA)
Die Société anonyme (SA) ist eine Kapitalgesellschaft mit mindestens zwei Aktionären. Diese französische Rechtsform kann von einem Verwaltungsrat mit einem Vorsitzenden oder von einem Aufsichtsrat mit einem Verwaltungsdirektor verwaltet werden.
Die Kapitalgesellschaft Société à responsabilité limitée (SARL)
Die Société à responsabilité limitée (SARL) ähnelt der im deutschen und österreichischen Recht bekannten GmbH. Es handelt sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft, bei der jeder der Partner (zwischen zwei und 100) nur im Rahmen seiner persönlichen Stammeinlage für die Schulden des Unternehmens haftet. Ein Mindestkapital ist in Frankreich nicht vorgesehen.
Weitere französische Gesellschaftsformen:
- Sollte nur ein Partner vorhanden sein, handelt es sich um eine sog. Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée (EURL).
- Sollten die Partner einer geregelten freiberuflichen Tätigkeit nachgehen (z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte) liegt eine sog. Société d’exercice libéral à responsabilité limitée (SELARL) vor. Wenn eine Aktiengesellschaft gegründet werden soll, handelt es sich um eine Société d’exercice libéral à forme anonyme (SELAFA).
- Denkbar ist auch eine Société d’exercice libéral par actions simplifiée (SELAS), wenn die Form der vereinfachten Kapitalgesellschaft (SAS) vorliegt (siehe unten).
- Die Kapitalgesellschaft Société par actions simplifiée (SAS)
Die Société par actions simplifiée (SAS) ist eine in Frankreich sehr beliebte und gängige Rechtsform. Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte Kapitalgesellschaft, bei der jeder Partner (mindestens zwei) wie bei der GmbH (SARL) nur bis zu seiner persönlichen Stammeinlage für Schulden des Unternehmens haftet. Ein Mindestkapital ist nicht notwendig. Im Vergleich zur SARL besitzen die Gründer bei den Satzungsbestimmungen Freiheiten. Sollte nur ein Partner vorliegen, handelt es sich um eine sogenannte Société par actions simplifiée unipersonnelle (SASU).
Sie haben Fragen zur Wahl der Gesellschaftsform bei einer Unternehmensgründung in Frankreich?
Wir beraten Sie gerne!
Kontakt
Gründung einer französischen Gesellschaft
Damit die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit erhält, muss sie zwingend beim örtlich zuständigen Handelsgericht (RCS) eingetragen werden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Gesellschaftssitz. Die Eintragungsdauer liegt bei ungefähr zwei Wochen. Ohne Eintragung hat das zu gründende Unternehmen keine moralische Persönlichkeit und kann im Außenverhältnis mithin nicht auftreten.
Zusätzlich muss in Frankreich zwingend ein Firmenkonto eröffnet werden, bei dem zumindest die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt wird. Französische Banken fordern in der Regel ein persönliches Treffen vor Ort. Ferner bedarf es eines Gesellschaftssitzes. Dies ist entweder ein angemietetes Büro oder eine Verwaltungsadresse.
Bei Firmengründung in Frankreich muss zudem angegeben werden, welche physische Person mehr als 25 % des Kapitals hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte der Gesellschaft besitzt. Nach Eintragung im Handelsregister erhält das Unternehmen einen sog. „Kbis“ (Handelsregisterauszug). Handelsregisterauszug, Statuten und Gesellschafterbeschlüsse können im Internet beantragt und eingesehen werden.
Alaris Law übernimmt als Kanzlei für französisches Gesellschaftsrecht die nötigen Schritte, um Ihr Unternehmen zu gründen. Sprechen Sie uns an!
Vermittlung von Steuerberatern & Wirtschaftsprüfern in Frankreich
Jedes in Frankreich gegründete Unternehmen unterliegt buchhalterischen Verpflichtungen. Unsere Anwälte für Gesellschaftsrecht vermitteln gerne Profis, die Ihr Unternehmen als Steuerberater unterstützen oder die Wirtschaftsprüfung übernehmen. Sie haben spezifische Fragen zum französischen Steuerrecht? Wir beraten Sie gerne!
Kapitalgesellschaften müssen beispielsweise die Jahresbilanzen jährlich beim Handelsregister hinterlegen. Viele Unternehmen delegieren die buchhalterischen Verpflichtungen an externe Steuerberater, wenn sie über keine eigene interne Buchhaltung verfügen. Eine juristische Pflicht zur Benennung eines Steuerberaters besteht hingegen nicht.
Davon abzugrenzen ist die Benennung eines Wirtschaftsprüfers, sog. Commissaire aux comptes. Ob es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, einen französischen Wirtschaftsprüfer für mindestens 6 Jahre zu benennen, hängt von der Bilanzsumme, dem Umsatz und der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens ab. So ist beispielsweise bei der SARL die Ernennung eines Wirtschaftsprüfers gesetzlich vorgesehen, sobald zwei der drei genannten Schwellenwerte überschritten werden:
- 4.000.000 € Bilanzsumme
- 8.000.000 € Umsatz (ohne Mehrwertsteuer)
- 50 Mitarbeiter
Auf Antrag von Gesellschaftern, die mindestens 1/3 des Stammkapitals halten, kann ebenfalls ein Wirtschaftsprüfer ernannt werden. Die Nichternennung eines Wirtschaftsprüfers trotz Überschreiten der Schwellenwerte wird mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 30.000 € geahndet.
Wir arbeiten seit Langem mit verschiedenen deutschsprachigen Steuerkanzleien oder Wirtschaftsprüfern zusammen.
Sprechen Sie uns an. Wir vermitteln gerne!
Kontakt
Haftung des Geschäftsführers in Frankreich & rechtliche Absicherung
Zum Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens in Frankreich und während der gesamten Dauer der Geschäftsführung trägt der Geschäftsführer in Frankreich bei Geschäftsführerfehlern die zivilrechtliche, strafrechtliche sowie steuerrechtliche Verantwortung. Dies gilt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Mit den Alaris Rechtsanwälten können Sie auf ein erfahrenes Team bauen, dass sie präventiv und im Haftungsfall berät und vertritt.
Wir unterstützen Geschäftsführer umfassend in haftungsrechtlichen Fragen. Dabei beraten wir präventiv über Pflichten und Haftungsrisiken, gestalten Verträge und entwickeln maßgeschneiderte Compliance-Lösungen. Im Haftungsfall vertreten wir Sie außergerichtlich sowie vor Gericht und führen Verhandlungen mit Behörden und Gläubigern. Darüber hinaus sichern wir Sie durch D&O-Versicherungen ab und bieten insolvenzrechtliche Beratung, um persönliche Haftungsrisiken wie Insolvenzverschleppung zu vermeiden.
Gesellschaftsrechtliche Beratung bei Insolvenzen in Frankreich
Ein Unternehmen befindet sich im Zustand der juristischen Zahlungsunfähigkeit, wenn die zur Verfügung stehenden Geldmittel (Aktiva) nicht mehr ausreichen, um den eigenen Verbindlichkeiten (Passiva) nachzukommen. In diesem Fall muss ein Insolvenzantrag, der sog. Dépôt de Bilan, beim Handels- oder Landgericht gestellt werden. Der Insolvenzantrag muss innerhalb von max. 45 Tagen ab Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Andernfalls kann eine Insolvenzverschleppung vorliegen, für die unter Umständen der Geschäftsführer haftet.
Das französische Recht bietet unterschiedliche Insolvenzverfahren an, die jeweils von der bestehenden Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens abhängen (Redressement oder Liquidation). Es besteht auch die Möglichkeit, bei finanziellen Schwierigkeiten den Schutz des Gerichtes zu suchen, ohne dass ein Insolvenzverfahren beantragt werden muss (Procédure de Sauvegarde oder Conciliation).
Unabhängig davon kann jedes Unternehmen durch Gesellschafterbeschluss jederzeit von den Gesellschaftern aufgelöst werden. Sollte der Mutterkonzern im Ausland Alleingesellschafterin des französischen Tochterunternehmens sein, findet mit der Auflösung des Tochterunternehmens automatisch eine sog. Transmission Universelle de patrimoine, auch TUP genannt, d. h. „Verschmelzung“ statt.
Wir unterstützen internationale Unternehmen während einer Insolvenz. Unsere Anwälte beraten außerdem zum Thema Arbeitsrecht in Frankreich, wenn zum Beispiel kollektive Kündigungen anstehen.
Fazit: Ihre Anwälte für französisches Gesellschaftsrecht in Paris
Als deutschsprachige Kanzlei in Paris stehen wir Ihnen mit umfassender Expertise im französischen Gesellschaftsrecht zur Seite. Von der Unternehmensgründung bis zur Klärung von Haftungsfragen – wir bieten präventive Beratung und unterstützen Sie im Haftungsfall kompetent. Mit unserer Erfahrung sorgen wir dafür, dass Sie rechtlich abgesichert sind, und vermitteln bei Bedarf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Verlassen Sie sich auf uns, um die rechtlichen Herausforderungen in Frankreich erfolgreich zu meistern.
Weiterführende Informationen zur Gründung/Eröffnung und Beendigung eines Unternehmens lesen Sie in unserem Blog.
Weitere Themengebiete, für welche wir ebenfalls Rechtsberatung anbieten: